Ausstand | Ausstandsbegehren
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Oktober 2024 BEK 2024 120 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen B.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 15. bzw. 19. Juni 2024, ___ 2024 93);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 15. bzw. 19. Juni 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner einreichte (U-act. 3 und KG- act. 2),
- der Gesuchsgegner zu diesem Gesuch Stellung nahm und die Akten überwies (KG-act. 1),
- die Gesuchstellerin sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmissbräuch- lichkeit weiss (vgl. BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),
- die Gesuchstellerin dennoch aufgrund von offensichtlich nicht relevan- ten allfälligen Adressierungsfehlern und nicht nachvollziehbaren, querulatori- schen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa dass der Gesuchsgegner ein Verfahren „ungesehen in der untersten Schublade ver- sorgt“ und erst auf Nachfrage daraus hervorgenommen habe, die Nichtigkeit von Verfahrenshandlungen und den Ausstand des Gesuchsgegners geltend macht,
- daher auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG), und
- ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Oktober 2024 amu